Vereinssatzung

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Vereinssatzung

Dorfverein Freckhausen e. V.

  1. Name und Sitz
    1. Der Verein führt den Namen Dorfverein Freckhausen.
    2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
    3. Der Sitz des Vereins ist Reichshof-Freckhausen.
  2. Geschäftsjahr
    • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Zweck des Vereins
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
    2. Der Zweck des Vereins ist:
      1. Förderung von Kunst, Kultur, Sport, Religion, Denkmalschutz und -pflege, Heimatkunde und -pflege.
      2. Förderung, Schutz, Pflege und Gestaltung der heimatlichen Tier- und Pflanzenwelt.
        1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
        2. Erhalten und Betreiben von religiösem und heimatlichem Brauchtum (beispielweise Osterfeuer, Maibaum, Sankt-Martinsumzug u. a.)
        3. Erhalt der ländlichen Dorfstruktur durch Informationsveranstaltungen, bauliche Maßnahmen, insbesondere ausgerichtet für die Jugend und Senioren.
        4. Durchführung von und Beteiligung an kulturellen, sportlichen und kirchlichen Veranstaltungen im hiesigen Raum.
        5. Erhalt des Dorfzentrums und umgebender Anlagen, insbesondere Erhalt des Kinderspielplatzes und Bolzplatzes sowie der Erholungsbänke in und um das Dorf Freckhausen.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  2. Mittelverwendung, Verbot von Begünstigungen
    1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglieder können natürliche Personen werden, die dem Zweck des Vereins dienen wollen, insbesondere natürliche Personen, die in Reichshof- Freckhausen wohnen, wohnhaft waren oder auf andere Weise dem Dorf gegenüberverbunden sind.
    2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist formlos an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet nach billigendem Ermessen über die Aufnahme eines Mitglieds.
    3. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Antrag soll den Namen, das Alter und den Beruf und die Anschrift des Antragsstellers enthalten.
    4. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  4. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedsschaft endet durch:
      1. Austritt
      2. Ausschluss
      3. Tod
      4. oder Auflösung der juristischen Person
    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig bei der nächsten Mitgliederversammlung.
  5. Beiträge
    • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeiten bestimmt die Mitgliederversammlung.
  6. Organe des Vereins
    1. Organe des Vereins sind:
      1. die Mitgliederversammlung
      2. der Vorstand und
      3. der Beirat
  7. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliedsversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes. Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme des Berichtes des Vorstands, Wahl des Kassenprüfers, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
      Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beschlussfassung über:
      1. die Durchführung von Maßnahmen, deren voraussichtliche Kosten aus dem freien Vereinsvermögen netto € 700,00 übersteigen,
      2. die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen mit einer Kündigungsfrist von über 3 Monaten,
      3. die Begründung, Änderung oder Bendigung von Arbeitsverhältnissen,
      4. den Erwerb, die Veräußerung oder Verfügung über Grundbesitz oder vergleichbare Rechte.
      5. die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen, oder
      6. die Beteiligung an Gesellschaften oder Körperschaften.
    2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
      Der Vorstand ist darüber hinaus zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
    3. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung kann schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt dem Verein mitgeteilte Anschrift erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einschreibungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
    4. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Sie ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor den angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
      Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist der Schriftführer zu wählen.
    7. Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer Vollmacht ausgeübt werden.
    8. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
      Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    9. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
    10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  8. Vorstand
    1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
    2. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
    5. Bei Beendigung der Mitgliedsschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Das Amt des Vorstandes endet unabhängig von dem Ende der Mitgliedsschaft bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem die Austrittserklärung des betreffenden Vorstandsmitgliedes oder dem betreffenden Vorstandsmitglied der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein zugeht.
      Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds während der Amtsperiode, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des Vorstandsmitgliedes, dessen Amt beendet ist.
    6. Die Haftung des Vorstands ist im Verhältnis zu den Vereinsmitgliedern im Innenverhältnis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung findet dann keine Anwendung, wenn Versicherungsschutz besteht.
    7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
      1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
      2. Einberufen der Mitgliederversammlung
      3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes.
      5. Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
    8. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und min. 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
    9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Diese werden protokolliert.
    10. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch per Email, schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren formlos erklären. Per Email oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  9. Beiräte
    1. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Es werden Beiräte gebildet für:
      1. Jugend
      2. Senioren
      3. Grün-/Landschaftspflege , Bau und Investitionen
      4. Festlichkeiten und Öffentlichkeitsarbeit
    2. Der jeweilige Beirat besteht aus dem 1. und 2. Beiratsvorsitzenden. Diese werden von dem Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt. Der 1. und 2. Beiratsvorsitzende des jeweiligen Beirats darf nicht in einem weiteren Beirat tätig sein.
    3. Die Regelungen der Ziffern 10.3. bis 10.6. und Ziffern 10.8. bis 10.10. der Satzung finden auf den Beirat sinngemäß Anwendung.
  10. Kassenprüfer
    1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Im ersten Geschäftsjahr wird einer der Kassenprüfer nur für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    2. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  11. Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
    • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Reichshof, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Freckhausen zu verwenden hat.

Freckhausen, den 20.05.2016